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öffentliches Kaufangebot

Unter dem Börsengesetz sind Käufer erwerben mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft über eine Übernahme erforderlich, um die Anteile anderer Gesellschafter zum gleichen Preis kaufen. Unternehmen können eine Bestimmung in ihrer Satzung einen Ausstieg aus dieser Vorschrift oder die Schwelle auf 49 % (opting-up) zu erhöhen.

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